Warenlager Bewertungen & Top Anbieter in Essen
Anbieter in der Kategorie Warenlager in Essen
Letzte Positiv Bewertung
Ich habe dieses Lager eher zufällig einen Tag vor meinem Umzug entdeckt und brauchte schnell und spontan ein Lager. Ich wurde direkt am nächsten Tag sehr nett beraten und hatte jetzt über 1 1/2 Jahre eine LAGERBOX. Das Team ist unglaublich nett und hilfsbereit, mir wurden zwischendurch neue Optionen angeboten und es war immer jemand erreichbar. Für mich war die LAGERBOX und die Mitarbeiter der Station in Essen eine Riesen Hilfe. Danke und kann ich nur weiterempfehlen!
Letzte Negativ Bewertung
Personal freundlich. Leider ist es nicht möglich Lagerraum zu mieten, wenn man jemals in der Privatinsolvenz oder schlecht in der Schufa war. Es sollte Lagerraum für 6 Monate gemietet werden. Selbst das Angebot alle Kosten sofort zu bezahlen sind nicht angenommen worden. Computer treffen Entscheidungen. Das halte ich wenigstens für fragwürdig. Ein Gespräch mit der Entscheidungsebene wurde verweigert. Und ich kann Daten und Uhrzeiten nennen.
Letzte Positiv Bewertung
Swedex hat mich bei meiner Bestellung sehr positiv überrascht. Es war schnell, reibungslos und ist ohne Schäden angekommen. Weiter so.
Letzte Negativ Bewertung
Cool Runners Transporte GmbH ./. Swedex GmbH wegen: untergeschobener Vertrag 1. Wir haben Ihnen mittlerweile mehr als 120 Vorgänge angezeigt, in denen Kleinunternehmer und mittelständische Gesellschaften von Ihnen in betrügerischer Weise für die Lieferung von Folien, die nie wissentlich bestellt worden waren, zur Zahlung veranlasst werden sollten. Auch unsere Mandantin war in entsprechender Weise getäuscht worden. 2. Richtigerweise ist schon kein Vertrag zustande gekommen, da mit unserer Mandantin – ebenso wenig wie in den übrigen Fällen der Ihnen angezeigten Betrugsopfer – die essentialia negotii telefonisch nie besprochen worden waren, also weder der Umstand, dass Gegenstand des Telefonats überhaupt eine neue Bestellung sein soll, noch der Einzel- oder gar der Gesamtpreis der abzunehmenden weiteren tausenden Folien. 3. Namens in Auftrag unserer Mandantin fechten wir vorsorglich die Vertragserklärung in Bezug auf die im Anschluss an die erste (wissentliche) Bestellung erfolgte untergeschobe-ne Bestellung wegen Inhalts- bzw. Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) an. Die Folge dieser Anfechtung ist die Nichtigkeit eines etwaigen Vertrags mit Wirkung ex tunc (§ 142 Abs. 2 BGB). Daneben folgt die Berechtigung zur Anfechtung aus § 123 BGB. Unsere Mandantin wurde von Ihnen arglistig getäuscht. An der Arglist kann kein Zweifel bestehen. Denn wer eine geringe Anzahl an Folien bestellt hat, bestellt nicht kurze Zeit später tausende weitere Foli-en. Das musste sich jedem Verkäufer aufdrängen (§§ 133, 157 BGB). Es ist offensichtlich, dass das Unterschieben der Bestellung in der Absicht erfolgt ist, unsere Mandantin zu täuschen. Mit Ihrer Geschäftspraxis machen Sie sich strafbar; eine Zahlung wird keinesfalls erfolgen. Sollten Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, werden wir diesen Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft anzeigen. Wie die oben aufgezeigten Parallelverfahren von (juristischen) Personen aus ganz Deutschland und der Schweiz, die sich nicht kennen und nie miteinander Kontakt hatten, belegen, beruht das Unterschieben von Vertragsschlüssen nicht etwa auf unglücklichen Zufällen, sondern folgt einem festen, auf Täuschung angeleg-tem Vertriebsmuster, wie die vor dem LG Essen anhängigen Gerichtsverfahren zu Tage fördern werden. 4. Neben der Befugnis zur Anfechtung steht unserer Mandantin ein Schadensersatzanspruch zu, gerichtet auf Aufhebung des (unterstellten) Vertrags, den unsere Mandantin mit Ihnen im Anschluss an die bewusste Bestellung geschlossen haben soll. Denn nach der Rechtsprechung kann in Fällen arglistiger Täuschung der Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) herangezogen werden, der als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist (BGH r+s 2011, 178, Rn. 4 f.; OLG Saarbrücken NJW-RR 1989, 1211 (1212); Neuner BGB AT § 41, Rn. 123). Zugleich liegen bei arglistiger, schädigender Täuschung die Voraussetzungen des § 826 BGB vor (BGH NJW 1974, 1505 (1506). An der Sittenwidrigkeit kann kein Zweifel mehr bestehen, nachdem Sie inzwischen nachweislich dazu übergegangen sind, sich von Geschädigten den vermeintlichen Anspruch abkaufen zu lassen, wenn im Gegenzug eine auf Social-Media-Portalen hinterlassene negative Bewertung gelöscht werde. So verhält sich nur derjenige, der sehr genau weiß, keinen gerichtlich durchsetzbaren Zahlungsanspruch zu haben (eben weil der vermeintliche Anspruch auf einer Täuschung beruht). Besonders irritierend ist dabei, dass Sie noch im Mai 2024, wie wir Ihnen bereits angezeigt haben, Ihre Betrugsmasche fortgesetzt haben. Das ist äußerst befremdlich, belegt den Vorsatz und wird in den anhängigen zivilrechtlichen Verfahren vor dem LG Essen vertieft werden müssen.